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De Gruyter Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen / Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen. Band 107
Frontmatter -- Inhalt -- 1. Bürgerliches Recht 1. Das bremische Gesetz vom 9. Oktober 1919 betr. Wahl der Schulleiter (Nr. 79 des Gesetzblattes der freien Hansestadt Bremen) verstößt gegen Art. 129 RVerf., insoweit es sich auf die bei seinem Inkrafttreten im Amte befindlichen Schnl-Direktoren und -Vorsteher bezieht. -- 1. Das bremische Gesetz vom 9. Oktober 1919 betr. Wahl der Schulleiter (Nr. 79 des Gesetzblattes der freien Hansestadt Bremen) verstößt gegen Art. 129 RVerf., insoweit es sich auf die bei seinem Inkrafttreten im Amte befindlichen Schnl-Direktoren und -Vorsteher bezieht. -- 2. 1. Kann ein widerrufliches Akkreditiv noch widerrufen werde«, wenn die Bank die von ihr übernommenen Leistungen bewirkt hat? 2. Kann die Bank gegenüber dem Begünstigten ungerechtfertigte Bereicherung einwenden, wenn sie wissentlich von ihrem Bestätigungsschreiben abgewicheu ist? -- 3. Kaun der Verkäufer mit dem Einwand, der Käufer habe mit der gekauften Ware verbotenen Kettenhandel treiben wollen, noch gehört werde«, wenn der Verkäufer die Erfüllung bereits endgültig verweigert und der Käufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern erklärt hatte, bevor der Verkäufer von den angeblich nnlanterev Absichten des Käufers Kenntnis erlangte? -- 4. Wird durch die Verlängerung der Schutzdauer von Patenten auch die Frist zur Erhebung der Nichtigkeitsklage eutsprecheud verlängert? -- 5. 1. Kann noch auf Leistung erkannt werden, wenn ihre Unmöglichkeit zur Zeit der Urteilsfällung feststeht? 2. Kanu sich der Schuldner gegenüber der Klage aus § 283 BGB. auf eine vor Erlaß des LeistungSarteilS eingetretene, von ihm nicht zu vertretende Unmöglichkeit berufen, oder ist er gemäß § 767 ZPO. mit diesem Einwand ausgeschlossen? -- 6. 1. Ist der auf Lieferung der verkauften Ware gegen Zahlung des Vertragspreises verklagte Verkäufer, wenn er einen ausdrücklichen Einwand wegen der inzwischen eingctreteuen Geldentwertung nicht erhoben hat, unter allen Umständen antragsgemäß zu verurteilen? 2. Geht der im Liefernngsverznge befindliche Verkäufer durch seinen Verzug des Rechts, fich anf die seit dem Kaufabschluß eingetretene Markentwertung zu berufen, ohne weiteres verlustig? -- 7. Kann der Differenzeinwand gegen ein Termingeschäft in Banmwolle erhoben werden, das der Käufer oder Verkäufer von Baumwolle lediglich deshalb abschließt, um für das Risiko eines effektiv auszuführenden LiefernngSgefchäflS Sicherung oder Deckung zu erlangen? -- 8. Mit welcher Genauigkeit find im Eiseobahnfrachtbrief diejenigen Güter zu bezeichnen, deren Abfertigung nach einem Spezialtarif erfolgen soll? -- 9. Uber dm Begriff der Kenntnis, durch welche die Anfechtungstift des § 664 Abf. 3 ZPO in Lauf gesetzt wird. -- 10. Erlischt eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn sie ihr Geschäft mit der Firma veräußert? -- 11. Wann kann in der Prolongation eines Wechsels eine Novation gesehen werden und zu wessen Gunsten wirkt sie? -- 12. 1. Darf ein Bankier Wertpapiere, für die er von seinem Kunden volle Bezahlung erhalten hat, in einem für seine Berbindlichkciten haftenden ausländischen Depot belassen, ohne dem ausländischen Bankier anzuzeigen, daß die Wertpapiere fremdes Eigentum sind? 2. Zur Anwendung des § 8 des Depotgesetzes. -- 13. 1. Unwirksamkeit der in einem prlvatschriftlichen Vertrag eingegangenen Verpflichtung zur rechtsverbindlichen Einräumung eine» Vorkaufsrechts an einem Grundstück und des mit dieser Verpflichtung verbundenen Strafversprechens. 2. Unter welchen Voraussetzungen kann angenommen werden, daß ein Rechtsgeschäft anch ohne den in ihm euthaltenen nichtigen Teil vorgenommen sein würde? -- 14. 1. Lassen sich Schadensersatzauspriiche für Postsendungen, deren Verlust oder Beschädigung auf Dienstpfltchtverletzungen von Postbeamten zuruckjuführen ist, nnabhängig von den Vorschriften des ReichSpostgesetzes vom 28. Oktober 1871 auS Art. 131 der Reichs- Verfassung in Verbindung mit dem Reichshaftnngsgese
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De Gruyter Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen / Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen. Band 107 A1058337744
Frontmatter -- Inhalt -- 1. Bürgerliches Recht 1. Das bremische Gesetz vom 9. Oktober 1919 betr. Wahl der Schulleiter (Nr. 79 des Gesetzblattes der freien Hansestadt Bremen) verstößt gegen Art. 129 RVerf., insoweit es sich auf die bei seinem Inkrafttreten im Amte befindlichen Schnl-Direktoren und -Vorsteher bezieht. -- 1. Das bremische Gesetz vom 9. Oktober 1919 betr. Wahl der Schulleiter (Nr. 79 des Gesetzblattes der freien Hansestadt Bremen) verstößt gegen Art. 129 RVerf., insoweit es sich auf die bei seinem Inkrafttreten im Amte befindlichen Schnl-Direktoren und -Vorsteher bezieht. -- 2. 1. Kann ein widerrufliches Akkreditiv noch widerrufen werde«, wenn die Bank die von ihr übernommenen Leistungen bewirkt hat? 2. Kann die Bank gegenüber dem Begünstigten ungerechtfertigte Bereicherung einwenden, wenn sie wissentlich von ihrem Bestätigungsschreiben abgewicheu ist? -- 3. Kaun der Verkäufer mit dem Einwand, der Käufer habe mit der gekauften Ware verbotenen Kettenhandel treiben wollen, noch gehört werde«, wenn der Verkäufer die Erfüllung bereits endgültig verweigert und der Käufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern erklärt hatte, bevor der Verkäufer von den angeblich nnlanterev Absichten des Käufers Kenntnis erlangte? -- 4. Wird durch die Verlängerung der Schutzdauer von Patenten auch die Frist zur Erhebung der Nichtigkeitsklage eutsprecheud verlängert? -- 5. 1. Kann noch auf Leistung erkannt werden, wenn ihre Unmöglichkeit zur Zeit der Urteilsfällung feststeht? 2. Kanu sich der Schuldner gegenüber der Klage aus § 283 BGB. auf eine vor Erlaß des LeistungSarteilS eingetretene, von ihm nicht zu vertretende Unmöglichkeit berufen, oder ist er gemäß § 767 ZPO. mit diesem Einwand ausgeschlossen? -- 6. 1. Ist der auf Lieferung der verkauften Ware gegen Zahlung des Vertragspreises verklagte Verkäufer, wenn er einen ausdrücklichen Einwand wegen der inzwischen eingctreteuen Geldentwertung nicht erhoben hat, unter allen Umständen antragsgemäß zu verurteilen? 2. Geht der im Liefernngsverznge befindliche Verkäufer durch seinen Verzug des Rechts, fich anf die seit dem Kaufabschluß eingetretene Markentwertung zu berufen, ohne weiteres verlustig? -- 7. Kann der Differenzeinwand gegen ein Termingeschäft in Banmwolle erhoben werden, das der Käufer oder Verkäufer von Baumwolle lediglich deshalb abschließt, um für das Risiko eines effektiv auszuführenden LiefernngSgefchäflS Sicherung oder Deckung zu erlangen? -- 8. Mit welcher Genauigkeit find im Eiseobahnfrachtbrief diejenigen Güter zu bezeichnen, deren Abfertigung nach einem Spezialtarif erfolgen soll? -- 9. Uber dm Begriff der Kenntnis, durch welche die Anfechtungstift des § 664 Abf. 3 ZPO in Lauf gesetzt wird. -- 10. Erlischt eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn sie ihr Geschäft mit der Firma veräußert? -- 11. Wann kann in der Prolongation eines Wechsels eine Novation gesehen werden und zu wessen Gunsten wirkt sie? -- 12. 1. Darf ein Bankier Wertpapiere, für die er von seinem Kunden volle Bezahlung erhalten hat, in einem für seine Berbindlichkciten haftenden ausländischen Depot belassen, ohne dem ausländischen Bankier anzuzeigen, daß die Wertpapiere fremdes Eigentum sind? 2. Zur Anwendung des § 8 des Depotgesetzes. -- 13. 1. Unwirksamkeit der in einem prlvatschriftlichen Vertrag eingegangenen Verpflichtung zur rechtsverbindlichen Einräumung eine» Vorkaufsrechts an einem Grundstück und des mit dieser Verpflichtung verbundenen Strafversprechens. 2. Unter welchen Voraussetzungen kann angenommen werden, daß ein Rechtsgeschäft anch ohne den in ihm euthaltenen nichtigen Teil vorgenommen sein würde? -- 14. 1. Lassen sich Schadensersatzauspriiche für Postsendungen, deren Verlust oder Beschädigung auf Dienstpfltchtverletzungen von Postbeamten zuruckjuführen ist, nnabhängig von den Vorschriften des ReichSpostgesetzes vom 28. Oktober 1871 auS Art. 131 der Reichs- Verfassung in Verbindung mit dem Reichshaftnngsgese
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